Informationen zu Corona Verordnungen und Regelungen

Informationen zu Corona Verordnungen und Regelungen

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Liebe Studierende,

anbei informieren wir Sie über die neue Corona Verordnung Baden Württemberg zum Studienbetrieb und weisen auf die aktuelle Corona Verordnung Baden-Württemberg (12. Januar) hin.

Wenn für Sie aktuell Präsenzlehrveranstaltungen stattfinden, besteht eine FFP 2 Maskenpflicht (bzw. die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, der die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder eines sonstigen Standards nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt). Medizinische Masken reichen für die Teilnahme am Präsenzlehrbetrieb aktuell nicht mehr aus. Zudem wurde die Alarmstufe II durch die Corona Verordnung Baden-Württemberg (§1 Abs. 2) unabhängig der Kennziffern, die die jeweilige Stufe definieren, zunächst bis zum 1. Februar 2022 in Baden-Württemberg verlängert.

Die Regelungen im Überblick:
(Es gilt Alarmstufe II, zunächst bis 1. Februar 2022)

Alarmstufe II:
+ FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
+ 2G (vollständig immunisierte Personen: eine Boosterimpfung ist für den Nachweis des 2G-Status nicht erforderlich, da bisher kein „Ablaufdatum“ einer vollständigen Immunisierung definiert ist. Das Paul-Erich-Institut und das Robert-Koch-Institut empfehlen eine Auffrischungsimpfung.
+ Vollkontrolle der Nachweise
+ Dokumentation der Anwesenheit
+ Lüften
+ Abstand halten

Alarmstufe I:
+ FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
+ 3G
+ Vollkontrolle der Nachweise
+ Dokumentation der Anwesenheit
+ Lüften
+ Abstand halten

Warnstufe:
+ FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
+ 3G
+ Vollkontrolle der Nachweise / Stichprobe unter bestimmten Voraussetzungen möglich
+ Dokumentation der Anwesenheit
+ Lüften
+ Abstand halten

Prüfungen vor Ort (Klausuren, Portfolioprüfungen und auch Klausureinsichten) finden unter der 3G Regelung mit Vollkontrolle statt. Es gilt auch FFP 2 Maskenpflicht (oder vergleichbarer Atemschutz) sowie das Abstandsgebot und die weiteren bereits bekannten Maßnahmen (Lüften, Desinfizieren…).

2G Plus gilt derzeit nur bei Veranstaltungen an der Hochschule, die außerhalb des Lehrbetriebs stattfinden.
Auch hier gilt:

+ 2G, Plus Testung oder Auffrischungsimpfung oder vollständige Immunisierung innerhalb der letzten drei Monate
+ FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
+ Vollkontrolle der Nachweise
+ Dokumentation der Anwesenheit
+ Lüften
+ Abstand halten

Viele Grüße
Ihre DHBW Villingen-Schwenningen