Liebe Studierende, liebe Lehrbeauftragte,
zuletzt wurde die Corona
Verordnung Absonderung geändert, zu der häufig Fragen aufkommen. Die verbindliche Regelung, ab wann die Hochschule wieder betreten werden darf, richtet sich ausschließlich nach der Corona Verordnung Absonderung. Diese legt fest:
„Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. […] Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.“
Die ehemals bestehende Regelung, enge (nicht immunisierte) Kontaktpersonen müssen sich in Absonderung begeben, wurde aufgehoben.
Gleichwohl bleibt die Empfehlung zur Kontaktreduzierung in der Verordnung bestehen. Sie richtet sich an Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Als Hochschule
bitten wir Sie darüber hinaus, die Hochschule bei typischen Symptomen eine Corona-Infektion nicht zu betreten.
Wir bitten Sie dringend auch weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere dann, wenn der Abstand zwischen Personen weniger als 1,5 Meter beträgt. Gerade FFP-2 Masken schützen nicht nur Ihre Kommiliton*innen, sondern tragen auch zum eigenen Gesundheitsschutz bei.
Bitte äußern Sie bedarfsweise Ihren Wunsch, Masken zu tragen im Kollektiv Ihres Kurses, wenn Ihnen dies wichtig ist. Und umgekehrt: bitte beachten Sie den Wunsch Ihrer Kommiliton*innen oder Lehrenden, auch wenn dieser nur von einzelnen Personen vorgetragen wird. Rücksichtnahme, einen offenen Diskurs und Verständnis erachten wir als wichtige Säulen eines respektvollen Umgangs innerhalb unserer Hochschulgemeinschaft.
Vielen Dank und viele GrüßeUlrich Kotthaus