Corona Verordnung Studienbetrieb ab 10.02.2022

Corona Verordnung Studienbetrieb ab 10.02.2022

von N E W S -
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Liebe Studierende,

heute, am 10. Februar tritt die neue Corona Verordnung für den Studienbetrieb in Kraft.

Das Modell der Stufen (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe I, Alarmstufe II) mit Bezug zur Corona Verordnung Baden-Württemberg bleibt weiterhin bestehen, allerdings wird die übergangsweise Verlängerung („Einfrierung“) der Alarmstufe II, die bereits aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2022 ausgesetzt ist, beendet.

Änderungen gibt es weiter mit der Aufhebung des § 5 Corona Verordnung Studienbetrieb, womit nun eine Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung innerhalb des Studienbetrieb nicht mehr verpflichtend ist.

Die Stufen in der Übersicht.

Alarmstufe II:

  • 2G in Präsenzlehrbetrieb und Nutzung der Bibliothek
  • FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
    (Ausgenommen Vortragende; mindestens und dauerhaft 1,5 Meter Abstand)
  • Vollkontrolle der Nachweise
  • Lüften
  • Abstand halten

Alarmstufe I: (diese gilt aktuell für uns)

  • 3G in Präsenzlehrbetrieb und Nutzung der Bibliothek
  • FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
    (Ausgenommen Vortragende; mindestens und dauerhaft 1,5 Meter Abstand)
  • Vollkontrolle der Nachweise
  • Lüften
  • Abstand halten

Warnstufe:

  • 3G in Präsenzlehrbetrieb und Nutzung der Bibliothek (Reihentestung möglich)
  • FFP 2 oder Atemschutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Corona Verordnung Studienbetrieb
    (Ausgenommen Vortragende; mindestens und dauerhaft 1,5 Meter Abstand)
  • Vollkontrolle der Nachweise | Stichprobe möglich
  • Lüften
  • Abstand halten

Hinweis zu Impfstatus (Stand: 4.2.2022)
Der „2G“- Status (vollständig immunisierte Personen) hängt derzeit nicht von einer Boosterimpfung ab. Somit ist diese für den 2G-Nachweis derzeit nicht verpflichtend, wird aber u.a. vom Paul-Erich-Institut und Robert-Koch-Institut empfohlen. Änderungen können eintreten, wie das Beispiel der Einstufung einer Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen) zeigt. Personen, die einfach mit dem Impfstoff geimpft sind, gelten nicht mehr als „vollständig immunisiert“, es sei denn, andere zusätzliche Faktoren (u.a. nachweisbare Infektion) liegen vor. Informieren Sie sich hier etwa beim Paul-Erich-Institut oder Ihrem Arzt*in.

Betretungsverbot
Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb/Präsenzprüfungen nicht gestattet.

Präsenzprüfungen:

Aktuell gilt für Präsenzprüfungen unabhängig von der Stufe:

  • 3G
  • Vollkontrolle
  • FFP 2 Maskenpflicht
  • Lüften
  • Abstand halten

Mitarbeitende:
Für Mitarbeitende gilt mitunter in Bezug auf oben genanntes abweichend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Ausblick zweites Quartal:

Die aktuelle Corona Verordnung Studienbetrieb Baden-Württemberg bietet eine gute Ausgangslage dafür, den Studienbetrieb im zweiten Quartal überwiegend in Präsenz zu planen. In unseren Planungen heute gehen wir von der Fortschreibung der oben aufgeführten Regelungen aus, wobei die unterschiedlichen Regelungen der Stufen entsprechend greifen.

Verändert sich die Situation perspektivisch hinsichtlich der Infektionszahlen und der Hospitalisierungsinzidenz rapide zum Schlechten, können wir auf einen Online-Modus wechseln.
Zudem obliegt es den Studiengangsleitungen, didaktisch sinnvoll virtuelle Lehre in den Präsenzstudienbetrieb einzuflechten.

Wir freuen uns auf etwas mehr Normalität und insbesondere darauf, Sie im April vor Ort begrüßen zu dürfen.