Neue Verordnung der Landesregierung bzgl. Virus SARS-CoV-2

Neue Verordnung der Landesregierung bzgl. Virus SARS-CoV-2

de Ulrich Kotthaus -
Número de respuestas: 0

Corona

Liebe Studierende,

heute ist die oben genannte Verordnung vom 23. Juni 2020 gänzlich in Kraft getreten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Änderungen und Maßnahmen informieren, die wir für unseren Standort daraus ableiten und umsetzen können. Über diese Verordnung hinaus, ist es dem Wissenschaftsministerium unter anderem für den Betrieb an den Hochschulen erlaubt, weitere Bedingungen und Anforderungen – besonders in Bezug auf Hygienevorgaben – zu erlassen. Hierzu liegen derzeit keine Informationen seitens des Ministeriums vor und wir müssen davon ausgehen, dass es zunächst keine Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums geben wird.

Ein zentrales Gebot der Verordnung ist es, wo immer möglich die Abstandsregel von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Studienbetrieb in Präsenz

Zu einem regulären Studienbetrieb in Präsenz können wir auch nach dieser Verordnung nicht zurückkehren. Aufgrund der räumlichen Kapazitäten können wir – gerade in den Seminar- und Kursräumen – den geforderten Mindestabstand zwischen den Studierenden bei voller Belegung in Kursgröße nicht sicherstellen. In wenigen Hörsälen können einzelne, zuvor genehmigte Veranstaltungen in voller Kursgröße unter der Einhaltung des Hygienekonzepts stattfinden. In allen anderen Hörsälen sind zuvor genehmigte Veranstaltungen allenfalls in Kleingruppen möglich.  

In jedem Fall muss eine regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden sowie die rechtzeitige und verständliche Informationsbereitstellung über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben sichergestellt werden.

Prüfungen in Präsenz / Veranstaltungen

Prüfungen in Präsenz können unter Berücksichtigung der Hygieneanforderungen nach § 4 und einem Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 sowie der Datenerhebung nach § 6 dieser Verordnung nach Genehmigung prinzipiell durchgeführt werden. Die Raumbelegungskapazitäten ermöglichen dies voraussichtlich nicht für alle Prüfungen, sodass weiterhin auch digitale Prüfungsformen fortgeführt werden.

Die Studiengangsleitungen entscheiden auf Grundlage der Prüfungsordnung jeweils über die der Situation angepasste und geeignetste Prüfungsform. Studierende werden durch die Studiengangsleitungen über die gewählten Prüfungsformen informiert.

Datenerhebung

Findet eine Veranstaltung in Präsenz statt, sind die für die Veranstaltung Verantwortlichen verpflichtet, von den Teilnehmenden Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und zu speichern. Teilnehmende sind verpflichtet, Auskunft über diese Daten zu geben. Tun sie dies nicht, sind sie von der Veranstaltung auszuschließen. Die Daten werden 4 Wochen aufbewahrt und dann gelöscht. Die DHBW ist dazu verpflichtet, Behörden ggf. Auskunft über die Teilnehmenden zu übermitteln.

Teilnahme und Betretungsverbot

Ein Betretungsverbot für das Gelände und die Gebäude der DHBW Villingen-Schwenningen gilt weiterhin für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage symptomfrei vergangen sind, oder aktuell typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen.

Mitarbeitende

Die Infektionsgefährdung für Beschäftigte wird ebenfalls weiterhin so gering wie möglich gehalten. Es wird vor Ort für ausreichend Händewasch- und Desinfektionsmittel gesorgt. Mitarbeitende, die vor Ort arbeiten, dokumentieren dies. Weiterhin sind Doppelbüros nicht von mehreren Personen zeitgleich zu nutzen und auf ausreichend Abstand in den Fluren und Gebäuden zu achten.

Mitverantwortung aller

Durch die neue Verordnung sind weitere Lockerungen erfolgt, jedoch wird darin explizit darauf hingewiesen, dass Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert und mögliche Infektionswege nachvollziehbar gemacht werden sollen. Auch wird klar erläutert, dass die Umsetzung der Regelungen einerseits in Eigenverantwortung aller Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der Behörden erfolgt. Als Mitglieder einer Hochschule sind wir alle besonders in der Pflicht vorbildlich zu handeln.

Allgemeine weitere Informationen

Haben Sie Fragen, besuchen Sie unsere Webseite.

Bleiben Sie weiterhin gesund, mit den besten Grüßen

Ulrich Kotthaus


Prof. Dr. Ulrich Kotthaus

Rektor

Duale Hochschule Baden-Württemberg Villingen-Schwenningen

Baden-Württemberg Cooperative State University

Erzbergerstraße 17

78054 Villingen-Schwenningen

Tel. +49 7720 3906 100 (Durchwahl); ...101 (Sekretariat)

ulrich.kotthaus@dhbw-vs.de

www.dhbw-vs.de