Verwaltung und Bibliothek weisen
darauf hin, die noch offenen Mahngebühren (Fernleihe und Mahnungen) rechtzeitig
vor Studienende zu begleichen.
Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben. (§ 62 Absatz 5 Landeshochschulgesetz BW vom 01.01.2005)
Ihre VerwaltungDHBW Villingen-Schwenningen