Verwaltung und Bibliothek weisen darauf hin, die noch offenen Bibliotheksgebühren (Fernleihe und Mahnungen) rechtzeitig vor Studienende zu begleichen!
Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben. (§ 62 Absatz 5 Landeshochschulgesetz BW vom 01.01.2005)